1. Februar 2010 um 13:00 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung, Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittelrecht, Lebensmit | von Dr. Graf

Abmahnung Firma Biossenz Malte Minnemann

Derzeit mahnt die Firma Biossenz, Inhaber: Malte Minnemann, Betreiber von Onlineshops im Zusammenhang mit der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ab, vertreten durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen. Daher der Hinweis insbesondere an Betreiber von Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel und solche aus dem Fitness- und Wellnessbereich: Prüfen Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung und Bestellablauf auf dem aktuellen Stand sind. Wie in anderen Fällen auch empfiehlt sich die Überprüfung der vorformulierten Unterlassungserklärung.











7. Januar 2010 um 17:11 | Abgelegt in eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf

Abmahnung gopax.24 - Schipilow

Ebayanbieter sehen sich derzeit Abmahnungen einer Frau Schipilow, handelnd unter der Bezeichnung gopax.24, vertreten durch die Rechtsanwälte Sandhage aus Berlin, ausgesetzt. Abgemahnt werden Klauseln in AGB und zur Widerrufsbelehrung (z. B. Wertersatzklausel, Widerrufsfrist). Eine böse Falle stellt z. B. die Klausel “Angebote sind freibleibend und unverbindlich”, soweit es sich um einen Sofortkauf handelt. Denn nach den Ebay-Bedingungen sind derartige Angebote für den Ebay-Verkäufer bindend.

Richtig ärgerlich wird es für Ebayverkäufer, wenn sie wg. denselben Klauseln von verschiedenen Wettbewerbern kurz hintereinander Abmahnungen erhalten. Dann muss geprüft werden, ob ein Fall der Drittunterwerfung vorliegt. Wenn man nämlich bei Erhalt der 2. Abmahnung bereits gegenüber dem ersten Abmahner eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ist die 2. Abmahnung nicht mehr erforderlich.











4. Januar 2010 um 16:58 | Abgelegt in Allgemein, Affiliate und Recht | von Dr. Graf

BGH zur Affiliate-Werbung: Urteilsbegründung

Vor kurzem hatte ich von der Entscheidung des BGH zur Affiliate-Werbung (”Partnerprogramm”) berichtet (I ZR 109/06). Inzwischen liegen die Entscheidungsgründe vor. Das Urteil lässt sich wie folgt skizzieren:

  • Zum einen beschäftigt sich der BGH mit einer Beweislastfrage. Beweislastfragen können ein Gerichtsverfahren entscheiden, sind also nicht unwichtig. Nachdem in der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren wiederholt festgestellt wurde, dass die Beeinflussung des Suchmaschinenergebnisses (z. B. von Google) durch die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen (Metatags, Weiß-auf-Weiß-Schrift) grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung darstellen, hat der BGH nun genauer ausgeführt, was der Markeninhaber und der Verletzer jeweils aus ihrer Sicht vortragen müssen. Der Markeninhaber muss zunächst lediglich vortragen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text erscheint, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung entnimmt. Hier war es so, dass der Markenbegriff “rose” in der Überschrift zu sehen war. Aufgabe des Verletzters ist es dann vorzutragen, weshalb dies ausnahmsweise eine beschreibende Angabe und keine markenmäßige Benutzung sein soll. Festzuhalten bleibt, dass bei einer sichtbaren Wiedergabe in der Trefferliste von einer markenrechtlichen Benutzung auszugehen ist. Dies ist nicht überraschend.
  • Interessanter und wichtiger erscheinen aber die weiteren Ausführungen des BGH zu der Frage, ob der Unternehmer, der sich eines Partnerprogramms bedient, für durch die Affiliates begangene Markenrechtsverstöße haftet, obwohl er selbst keine direkte Kontrolle über die Werbemaßnahme besitzt. Der BGH nimmt insoweit an, dass der Werbepartner (Affiliate) als Beauftragter i. S. v. § 14 Abs. 7 MarkenG (entsprechende Vorschrift im Wettbewerbsrecht: § 8 Abs. 2 UWG) anzusehen ist. Da diese Haftung des Betriebsinhabers (Merchants) damit eigentlich automatisch vorgezeichnet ist, dies aber teilweise zu unbilligen Ergebnissen führen kann, schränkt der BGH die Haftung über einen interessanten Ansatz wieder ein: bei der Anmeldung des Affiliates zum Partnerprogramm habe dieser eine bestimmte Internetadresse angegeben, mit welcher er an dem Partnerprogramm teilnehmen wollte. Wenn dann die Markenrechtsverletzung über eine andere Internetadresse erfolge, könne dies dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden. Der Auftrag sei auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragen beschränkt. Der Auftraggeber müsse nicht damit rechnen, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig werde. Dies sei eine notwendige Einschränkung der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG (§ 8 Abs. 2 UWG) für Beauftragte.
  • Die Sache war allerdings nicht entscheidungsreif. Es muss noch geklärt werden, ob die Internetseite, die offiziell beim Partnerprogramm angemeldet worden war, eine Sammeldomain für verschiedene andere Domains sei und dass dies der Beklagten bekannt gewesen sei.

Einschätzung: Der BGH bejaht die grunsätzliche Haftung des Merchants für Affiliates. Damit sind abweichende obergerichtliche Entscheidungen hinfällig. Zukünftiger Dreh- und Angelpunkt wird die Bestimmung des genauen Auftrags und dessen tatsächliche Abwicklung sein.











29. Dezember 2009 um 10:55 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Impressum | von Dr. Graf

Abmahnung TV-Versandshop International Trading GmbH

Derzeit mahnt die Firma TV-Versandshop International Trading GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Link, Ebayanbieter wg. Verstoßes gegen die Impressumpflicht gem. § 5 TMG sowie im Zusammenhang mit der fernabsatzrechtlichen  Widerrufsbelehrung ab. Lassen Sie sich bzgl. der Reaktionsmöglichkeiten beraten, bevor Sie die vorformulierte Vertragsstrafenerklärung unterschreiben. Evtl. kann diese modifiziert bzw. eingeschränkt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass insbesondere die dann zukünftig zu verwendende Widerrufsbelehrung den Besonderheiten bei Ebay gerecht wird. Natürlich sollte auch das Impressum korrekt und vollständig sein. Andernfalls wird bei Verstößen die Vertragsstrafe fällig.











23. Oktober 2009 um 16:55 | Abgelegt in Affiliate und Recht | von Dr. Graf

BGH zur Affiliate Werbung

In seinem Urteil vom 07. Oktober 2009 - I ZR 109/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anbieter einer Affiliate-Werbepartnerschaft nicht für Rechtsverletzungen haftet, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Werbepartner erfolgen. Die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05) hatte noch anders entschieden.
Sobald eine Pressemitteilung oder die Entscheidungsgründe vorliegen, wird es weitere Informationen geben.

Info durch Prof. Hoeren, Uni Münster











16. Oktober 2009 um 16:53 | Abgelegt in Allgemein | von Dr. Graf

LG Köln zum Schutz von Texten auf Website

Das Landgericht Köln hat jüngst die Rechte von Website-Betreibern bzw. von Urhebern der Texte auf diesen Seiten gestärkt. In seiner Entscheidung vom 12.08.2009 – 28 O 396/09 – hat es insbesondere Textpassagen wie “Euer DJ, wenn professionale Unterhaltung gefragt ist (…) Party-Musik aus den 70ern, 80ern, 90ern bis in die aktuellen (Dance-Charts)“ für schutzfähig angesehen.

Das Gericht hat sich mit mehreren interessanten Rechtsfragen beschäftigt. So ging es zum einen um die Frage, ob die fraglichen Website-Texte die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erreichen. Ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so wird eher Urheberrechtsschutz erreicht als bei solchen Texten, bei denen der Inhalt durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist.

Weiterhin gilt, dass die Schutzfähigkeit mit der Länge des Textes steigt, da dann der Gestaltungsspielraum vergrößert wird und damit eine oftmals individuelle Ausprägung erfolgt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht Köln die bislang singuläre Entscheidung des OLG Rostock vom 27.06.2007 – 2 W 12/07 – zitiert und bestätigt.

Hilfreich für den Urheber bei der Durchsetzung seiner Rechte sind auch die Auslegungen des LG Kölns zur Darlegungs- und Beweislast. Danach muss derjenige, der die Schutzfähigkeit des Werkes bestreitet, konkret darlegen und beweisen, dass dieses Werk schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existierte oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist. Die Gestaltung der Texte erreichte nach Auffassung des LG Köln deshalb die hinreichende Gestaltungshöhe, da sie

… deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenführung des Materials beruht, übersteigt.

Außerdem weise einer der Textabschnitte eine individuelle Prägung auf, da der Kläger bei über sich und seine Jugend berichte.

 

Kommentar Dr. Graf

Nachdem bereits das OLG Rostock die Suchmaschinenoptimierung eines Textes als relevantes Kriterium für das Vorliegen eines urheberrechtsfähigen Sprachwerkes angenommen hat, wird dies vom LG Köln bestätigt. Es ist auch bekannt, dass das LG Hamburg ebenfalls von der Urheberrechtsfähigkeit von entsprechend prägnanten Website-Texten ausgeht, ohne dass es dabei auf die konkrete Suchmaschinenoptimierung ankäme. Das bedeutet, dass man sich als Website-Betreiber das ungefragte Kopieren seiner Texte durch Mitbewerber oder anderer Dritter nicht gefallen lassen muss. Da der sogenannte fliegende Gerichtstand (der Text mit der Rechtsverletzung ist bundesweit abrufbar) eingreift, kann der Urheber/Website-Betreiber sich das entsprechende Gericht aussuchen.











14. September 2009 um 12:30 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung, Datenschutz | von Dr. Graf

Abmahnung wegen Webtracking?

Viele Webseitenbetreiber bedienen sich sog. Webtracking-Dienste. Einer der wichtigsten ist Google Analytics. Ist der Einsatz derartiger Dienste zulässig oder drohen dem Webseitenbetreiber Abmahnungen?

Google selbst schreibt vor, dass der Webseitenbetreiber auf die Nutzungsbedingungen hinzuweisen habe. Damit sind aber datenschutzrechtliche Fragen keinesfalls geklärt. Das Problem bei solchen Web-Tracking Hinweisen auf der Seite in einem Impressum besteht darin, dass eine eventuell notwendige Einwilligung in die Erfassung der Nutzungsdaten durch Webtracking-Dienste wie Google Analytics vor der Nutzung der jeweiligen Seite erteilt werden muss, weil das Tracking evtl. bereits dann beginnt (Pop-Up-Fenster vor der Nutzung erscheint mir nicht praktikabel). An diesem Ergebnis kommt man nur vorbei, wenn man die Speicherung der IP-Adresse nach Bildung von Pseudonymen nicht als Speicherung von personenbezogenen Daten ansieht. Das ist in der Literatur umstritten. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte geht nicht davon aus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt - in NRW soll es hingegen anders aussehen. Eine praktische Lösung könnte darin bestehen, dass man auf die Verabeitung der IP-Adressen komplett verzichtet. Eine derartige Lösung bietet nach eigenen Angaben z. B. die Firma etracker an.
Angenommen, es wäre einwilligungspflichtig, die Einwilligung wird nicht ordnungsgemäß erteilt - ergeben sich daraus automatisch Unterlassungsansprüche aus UWG? Das hängt davon ab, ob man in dem Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung sieht. Die Erhebung von Daten zu kommerziellen Zwecken ist in der Vergangenheit von verschiedenen Oberlandesgerichten als ein solcher Verstoß angesehen worden. Da auch hier der fliegende Gerichtsstand gilt, kann es in Zukunft zu völlig unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen kommen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis dazu die erste rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt.











10. September 2009 um 12:48 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung | von Dr. Graf

Neues Urteil zu Abmahnungen Ed Hardy

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat durch Urteil – 30 C 374/08-71 - vom 29.05.2009 gegen die Firma K &  K Logistics entschieden, die in Deutschland Abmahnungen wegen angeblicher Urheber- und Markenrechtsverstöße von Produkten der Marke “Ed Hardy” wahrnimmt. Die Abmahnungen erfolgen durch die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein.

In diesem Fall ging es um eine Abmahnung aufgrund eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes. Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Firma K & K Logistics es trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht geschafft hatte, die urheberrechtlich relevanten Merkmale des angeblich gefälschten Originals substantiiert, also im Einzelnen, darzulegen.

Außerdem hielt das Gericht es für nicht ausreichend, auf eine Kopie der entsprechenden bildlichen Darstellung bei Ebay zu verweisen. Dies scheitere bereits an der zu schlechten Auflösung.

Kommentar Dr. Graf

Sobald man Mitteilung über die Löschung seines Ebay- Angebots erhält oder schon die Abmahnung seitens der Rechtsanwälte Winterstein, sollte man die entsprechenden geeigneten Schritte einleiten, um seine Rechtsposition zu stärken und das Kostenrisiko so gering wie möglich zu gestalten. Dazu zählt in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich auch dahingehend beraten, welche praktischen Konsequenzen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt für Sie hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Entscheidung aus einem Fall des Jahres 2007 handelt. Seitdem hat sich die Rechtslage geändert, was die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten wegen einfach gelagerter Urheberrechtsfälle angeht.











28. August 2009 um 10:18 | Abgelegt in Abmahnung, Filesharing | von Dr. Graf

Abmahnung John Thompson Productions e.K. durch Schulenberg & Schenk

Es handelt sich um Filesharing-Abmahnung. Mandanten wird das Anbieten einer Filmdatei über ein Peer-to-Peer-Netzwerk vorgeworfen. Streitwert 30.000,00 EUR, Anwaltskosten gut 1000,00 EUR, dazu Ermittlungskosten von 300,00 EUR (werden nicht belegt). Es wird ein “Vergleichsangebot” unterbreitet zur Zahlung von gut 1.500,00 EUR.

Ansatzpunkte für eine Verteidigung:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Minimierung des Prozessrisikos
  • Hinweis auf § 97 a II UrhG zur Minimierung der Abmahnkosten

Lassen Sie sich beraten und geben Sie auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung ab.











26. August 2009 um 12:12 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung | von Dr. Graf

Abmahnung wegen Preissuchmaschine

Mit Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 – hat der BGH entschieden, dass bei Angeboten in Preissuchmaschinen (”froogle.de” ect.) gleich auf den ersten Blick die Versandkosten erkennbar sein müssen. Es reiche nicht aus, dass diese Angaben nach einem Klick auf das Angebot erscheinen. Begründet hat der BGH dies laut Pressemitteilung nachvollziehbar wie folgt:

Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde. 

Kommentar Dr. Graf: Eine verbraucherfreundliche, vernünftige Entscheidung des BGH. Allerdings bietet sie auch Material für neue Abmahnungen. Shopbetreibern ist dringend anzuraten, die Darstellung ihrer Anzeige in den Preissuchmaschinen auf die Angabe von Versandkosten zu überprüfen. Im Falle einer Abmahnung sollte in jedem Fall geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Häufige Ansatzpunkte für eine Verteidigung: Rechtsmissbrauch wg. überwiegendem Gebührenerzielungsinteresse, überhöhter Streitwert. Die Rechtsprechung ist hier in letzter Zeit deutlich sensibler geworden.











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