12. März 2010 um 11:55 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf
Topaktuell herrscht eine rege Diskussion und offenbar auch Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit der 40,00 EUR-Klausel bei Verkäufen über Onlineshops oder Ebay, also im Fernabsatz. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR. Darüber muss auch entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Frage ist nur, ob damit diese Pflicht zur Übernahme der Kosten auch mit dem Kunden wirksam vereinbart wird. Oder muss darüber noch einmal gesondert in den AGB eine Klausel eingefügt werden? Die Instanzgerichte haben unterschiedlich entschieden. Jetzt erging das erste OLG-Urteil. Danach reicht die Angabe im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht aus:
Der gesamte § 5 ist vollständig fett gedruckt und hebt sich daher von dem übrigen Regelungsgefüge eindeutig ab. Aufgrund dieser drucktechnischen Maßnahme erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass dieser Abschnitt nicht mit den übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen ist, sondern eine Sonderrolle einnimmt. Angesichts der Überschrift “WIDERRUFSRECHT” entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser optischen Darstellung naheliegend die Deutung, dass mit diesem Paragraphen von dem Anbieter das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Bestandteil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht worden ist und dieser hierauf - seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend - besonders hinweist. Für ein derartiges Verständnis sprechen unter anderem auch die auffälligen Pflichtangaben zu dem Anbieter (Name, Anschrift, Kommunikationsmittel) sowie der Hinweis “Widerrufsfolgen”, der Belehrungs-, nicht Vereinbarungscharakter hat.
Praxishinweis: Die erste OLG-Entscheidung zur 40-EUR-Klausel führt zu der Empfehlung, in den AGB in einem gesonderten Hinweis außerhalb der Widerrufsbelehrung auf die Pflicht zur Kostentragung ausdrücklich hinzuweisen. Keinesfalls ist von der Verwendung der Klausel insgesamt abzuraten. Die Kosten der Rücksendung können bei niedrigpreisigen Artikeln durchaus einen relevanten Kostenfaktor für den Händler darstellen. Erst wenn eine abweichende BGH-Entscheidung vorliegt, könnte man auf eine gesonderte Belehrung in den AGB verzichten.
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10
um 09:55 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung, Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittelrecht, Lebensmit | von Dr. Graf
Die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln ist entscheidend für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Leider geht die Rechtsprechung häufig eher von einem Arzneimittel als von einem frei verkäuflichen Lebensmittel aus. Dadurch werden teilweise durchaus sinnvolle Produkte vom Markt ferngehalten.
Jetzt erging eine positive Entscheidung des BGH zu Zimtkapseln, welche ein gegenteiliges Urteil des OLG Hamm aufhob. Zimt wird nachgesagt, den Blutzuckerspiegel positiv zu beeinflussen. Offenbar gibt es dazu auch entsprechende wissenschaftliche Nachweise. Die angebotenen Zimtkapseln enthielten 1 g Zimt, Dosierungsempfehlung: 3 Kapseln täglich. Das entspricht einer Menge, die bei der Zubereitung von Speisen auch üblicherweise verwendet werde. Nicht entscheidend ist die pharmakologische Wirkung des Zimt. Daher handele es sich bei den Kapseln um Lebensmittel und nicht um ein Arzneimittel.
BGH (und auch EuGH - GRUR 2009, 790 - “BIOS Naturprodukte) erkennen damit eine Selbstverständlichkeit an: Nahrungsmittel haben eine pharmakologische und auch physiologische Wirkung. Das macht Sie aber nicht gleich zu Arzneimitteln im Sinne des Gesetzes (§§ 2, 21 AMG). Was mit der “normalen” Ernährung über Nahrungsmittel aufgenommen werden kann, stellt kein Arzneimittel dar. Ob der normale, durchschnittliche Verbraucher tatsächlich jeden Tag Zimtprodukte esse, sei nicht entscheidend. So ist der Verbraucher nicht gezwungen, ständig Zimt in Lebensmitteln zu konsumieren, sondern kann seinen Bedarf auch über entsprechende Kapseln decken.
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 138/07
11. März 2010 um 10:56 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf
Viele Online- oder Ebay-Händler stellen sich die Frage, für die von ihnen angebotene Ware das Widerrufsrecht gilt. Dabei geht es insbesondere um “speziell” angefertigte Ware. In § 312d IV BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt. Hier geht es um “Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sind“. Natürlich kann man dann oftmals darüber streiten, ob eine Ware derart spezifiziert ist oder nicht. So hat der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Sache, die aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengefügt wird, die ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können, nicht darunter fallen. Muss man nun im Rahmen der AGB oder der Widerrufsbelehrung derartige Ausschlüsse konkret bei jedem einzelnen Artikel angeben? Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH reicht es aus, wenn eine Auflistung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände des § 312d IV BGB erfolgt. Es muss nicht jeder einzelne Artikel kenntlich gemacht werden, BGH Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08. In dieser Entscheidung hat sich der BGH im übrigen noch mit weiteren Klauseln der Widerrufsbelehrung beschäftigt.
Eine weitere wichtige Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich im Zusammenhang mit der Wertersatzklausel. Von mancher Seite wird mit Blick auf den EuGH empfohlen, zum Wertersatz gar keine Angaben mehr zu machen. Das steht im krassen Widerspruch zur BGH-Entscheidung. Danach muss eine vollständige Belehrung über die Wertersatzpflicht erfolgen. Man sollte also keineswegs vom amtlichen Muster abweichen, andernfalls setzt man sich der Gefahr von Abmahnungen aus.
10. März 2010 um 16:04 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf
Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung eines Ebay-Händlers durch die International Warehouse GmbH in Schwerte vor. Bemängelt werden im Rahmen der AGB Angaben zu einer CE-Zertifizierung, unzureichende Angaben zu Garantiebedingungen, Widerrufsbelehrung (Frist, Telefonnummer für Ausübung des Widerrufsrechts). Streitwert: 10.000,00 EUR.
Auch dieses Beispiel zeigt, dass es immer noch Ebay-Händler gibt, die mit veralteten oder nicht auf die Besonderheiten bei Ebay angepassten Widerrufsbelehrungen agieren. Auch die anderen Punkte stellen keine Überraschungen dar, sondern lassen sich durch eine vernünftige Prüfung in den Griff bekommen.
1. März 2010 um 16:43 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf
Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des Herrn Daniel Grigat (snap-hunter.de), vertreten duch Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, vor. Gerügt werden angebliche Verstöße eines Ebay-Händlers im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und verschiedene Klauseln in AGB. Der Streitwert wurde mit 30.000,00 EUR angegeben.
Wichtig: vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserklärung müssen die Berechtigung der Abmahnung geprüft und etwaige Änderungen an Widerrufsbelehrung und AGB vorgenommen werden. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe.
19. Februar 2010 um 10:53 | Abgelegt in Allgemein, Filesharing | von Dr. Graf
Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 3479/08) entschieden, dass gem. § 53 Abs. 1 UrhG n.F. einzelne Kopien eines Werkes durch eine Privatperson auf beliebigen Trägern weiterhin zulässig ist, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Zum Sachverhalt: Gegen die seit 01.01.2008 geltende Fassung des § 53 Abs. 1 Urhebergesetz wurde Verfassungsbeschwerde seitens eines Unternehmens der Musikindustrie eingelegt. Mit seiner neuen Fassung des Urhebergesetzes hatte der Gesetzgeber damals festgelegt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch auf digitalen Privatkopien anwendbar ist. Daher wurde der Wortzusatz „auf beliebigen Trägern“ dem Gesetzestext beigefügt. Unternehmen der Musikindustrie müssen es demnach hinnehmen, dass private (Digital-)Kopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hatte Umsatzrückgänge zur Folge. Im seinem Beschluss stellt das BVerfG fest: Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind.
Praxishinweis: Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Natürlich kann mit dieser Entscheidung nicht der Download von Musikstücken ect. im Internet gerechtfertigt werden. Es geht z. B. um Kopien einer selbst gekauften CD für das Auto oder das Überspielen auf den MP3-Player.
um 10:46 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht | von Dr. Graf
Der BGH hat mit seinem Grundsatzurteil vom 25.11.2009 (Az. VIII ZR 318/08) entschieden, dass Verbrauchern auch bei einem sittenwidrigen und damit nichtigen Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB zusteht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) dagegensteht.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin bestellte nach zuvor erfolgtem Werbeanruf per Fax bei der Beklagten einen PKW-Innenspiegel mit einer Radarwarnfunktion. Der ausgefüllte Bestellschein enthielt u.a. den vorformulierten Hinweis: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Nach Lieferung und Zahlung per Nachnahme sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und forderte die Rückabwicklung des Vertrages. Die beklagte Verkäuferin verweigerte jedoch die Annahme des Geräts und die Rückzahlung des Kaufpreises. Der BGH bestätigte zunächst die Ansicht der Vorinstanzen, dass der vorliegende Kaufvertrag gem. § 138 BGB nichtig sei. Demnach seien Verträge über den Kauf von Radarwarngeräten stets als sittenwidrig zu beurteilen, wenn - wie vorliegend - der Vertragszweck erkennbar auf eine Verwendung des Radarwarngerätes im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet sei. (…) Das Gericht führt weiter aus: Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag durch Widerruf ihrer Willenserklärung zu lösen, werde von der Nichtigkeit des Vertrags aber nicht berührt. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt. (…) Es bestehe unter dem Gesichtspunkt des bei einem Fernabsatzvertrag gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den Verbraucher schlechter zu stellen, wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfechtbar, sondern nach §§ 134, 138 BGB nichtig sei. Auch in einem solchen Fall rechtfertige es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen. Auch bei einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages habe der Verbraucher deshalb grundsätzlich die Wahl, seine auf den Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen oder sich auf die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen. (…) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) könne nur unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Arglistiges Handeln der Klägerin gegenüber der Beklagten liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr fiele bei dem nichtigen Kaufvertrag über das Radarwarngerät beiden Parteien - auch der Beklagten - ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Unter diesen Umständen gebiete es der Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls nicht, der Klägerin das Widerrufsrecht zu Gunsten der Beklagten vorzuenthalten.
Kommentar: Ein sehr verbraucherfreundliches Urteil. Es ermöglicht denjenigen Verbrauchern, die in eine vergleichbare Streitigkeit mit einem Verkäufer geraten sind, die Rückabwicklung des nichtigen Vertrages und damit den Rückerhalt des Kaufpreises.
um 10:41 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht | von Dr. Graf
Das AG Bremen hat mit Urteil vom 27.11.2009 (Az. 9 C 412/09) entschieden, dass eine beim Internetauktionshaus eBay abgegebene negative Bewertung eines Käufers auch dann berechtigt sein kann, wenn die Verkaufsabwicklung seitens des Verkäufers formal rechtmäßig war. In seiner Entscheidung grenzt das Gericht zwischen unzulässiger Schmähkritik/Beleidigung und zulässiger Äußerung in einem Bewertungsportal ab.
Zum Sachverhalt: Der Käufer einer Jacke (Preis: EUR 19,90) sendete im Rahmen seines Rückgaberechts das Kleidungsstück an den eBay-Händler zurück. Es kam zu einer Rückabwicklung des Vertrages, der Händler zahlte den Kaufpreis an den Käufer aus, behielt jedoch die Versandkosten für die Hinsendung iHv EUR 4,90 ein und verwies entgegen der weit verbreiteten Praxis der vollen Rückzahlung auf die eigenen AGB, wonach die Versandkosten generell erst ab einem Warenwert von EUR 40,- vom Unternehmen übernommen werden. Erbost über diese Rückabwicklungspraxis bewertete der Käufer am 14.01.2009 mit dem Wortlaut „Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke mit Versandkosten!!!“ negativ. Eine Abmahnung des Rechtsanwalts des Verkäufers zwecks Löschung dieser Bewertung blieb erfolglos. Schließlich klagte das Unternehmen. Der Argumentation des Gerichts folgend muss es sich bei dem vorliegenden Bewertungskommentar um ein Werturteil gehandelt haben. Eine Tatsachenüberprüfung auf Wahrheit oder Lüge war somit nicht notwendig.
Kommentar:
Der Schluss des Gerichts, wonach derjenige, der Waren bei einem Internetauktionshaus zum Verkauf anbiete, eine negative Bewertung selbst zu verantworten habe, ist schwer nachvollziehbar. Auch der Nachsatz, er habe im Übrigen die Möglichkeit eines negativen Gegenkommentars, ist unschlüssig, insbesondere da Verkäufer seit geraumer Zeit keine negativen Bewertungen mehr abgeben können. Das Gericht sah entgegen der Praxis nicht, welch schlimme Wirkung negative Bewertungen in einem Bewertungsprofil eines Verkäufers haben können. Zumeist macht sich der potentielle Käufers über das direkt auf der Startseite des Verkaufsangebots ersichtliche Bewertungsprofil einen ersten entscheidenden Eindruck über das Unternehmen. In der Regel gilt der Grundsatz: Wer 100% positive Bewertungen hat, handelt seriös. Wenn nun einzelne negative Bewertungen dieses ansonsten durchweg positive Profil belasten, können Käufer vom Kauf abgeschreckt werden. Auch die Möglichkeit einer Bewertungsergänzung reicht nicht aus, da Käufer zumeist lediglich Interesse an der Gesamtstatistik, hier bspw. nur noch 99% positive Bewertungen, zeigen. Daher hätte insbesondere die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein bloßes Werturteil vorlag, genauer geprüft werden müssen. In der Rechtsprechung ist allerdings eine Tendenz festzustellen, im Zweifel eher ein Werturteil als eine Tatsache anzunehmen.
12. Februar 2010 um 16:41 | Abgelegt in Abmahnung, Filesharing | von Dr. Graf
Mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09-78) hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass bei der Beauftragung zur Abmahnung ein Umschwenken von einem Pauschalpreis zu einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Lasten des Abmahnenden geht. Das heißt, der durch eine Urheberrechtsverletzung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechteverletzer ersetzt haben kann, richtet sich ausschließlich aus der Vermögenseinbuße des Rechteinhabers, die sich aus dem ursprünglichen Beratungsvertrag ergibt.
Der Rechteinhaber einer Tonaufnahme (Fa. DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) hatte mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt einen generellen Pauschalpreis zur Abmahnung iHv EUR 450,- vereinbart, der sämtliche Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abgelten sollte. Im möglichen Prozessfalle sollte aber entgegen der Pauschalvereinbarung nach dem RVG abgerechnet werden. Die Klägerin behauptete vor Gericht, ihr sei ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv EUR 651,80 entstanden. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei auch von der Klägerin bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz iHv EUR 150,- nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren iHv EUR 150,- zusteht. Früher hatte das AG Frankfurt schon einmal 250,00 EUR für angemessen erachtet. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Ein Vorbringen des Beklagten, auch ein Dritter könne Zugriff auf seinen Computer gehabt haben, und er selber habe die Tonaufnahme nicht persönlich angeboten, ist unzureichend. Den Beklagten trifft somit eine sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss detaillierte Angaben zu der Person, die in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen habe bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) machen.
Alle weiteren eingeklagten Forderungen seien von der ursprünglichen Vereinbarungen zwischen der Klagerin und ihrem Rechtsanwalt nicht gedeckt und somit lediglich ein freiwilliges Vermögensopfer der Klägerin. Insbesondere liege kein einklagbarer Schaden vor, da es sich bei einem solchen nur um unfreiwillige Vermögenseinbußen handele.
Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen. Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht.
Da die Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme den ursprünglich geforderten Pauschalpreis iHv EUR 450,- trotz Bestreitens des Beklagten nicht näher darlegte, wies das Gericht weitere Ansprüche völlig ab.
Kommentar:
Vorausgesetzt das Urteil wird rechtskräftig, könnte es für diejenigen, die vor Gericht gegen DigiProtect abschließend unterlegen sind, eine neue Chance bedeuten, wenigstens einen Teil der Zahlungssumme zurückzuerhalten.
11. Februar 2010 um 16:31 | Abgelegt in Allgemein, Datenschutz | von Dr. Graf
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