Der Beitrag Abmahnung wegen Google Fonts durch RA Kilian Lenard erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Worum geht es Martin Ismail und der IG Datenschutz?
In der Abmahnung wird ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Schmerzensgeldanspruch angedeutet. Im Vordergrund steht aber eine Zahlung von 170,00 €, wobei nicht klar ist, ob mit der Zahlung dann sämtliche geltend gemachten Ansprüche erledigt sein sollen. In der Sache selbst geht es darum, dass manche Webseiten die Schriftart Google-Fonts durch eine Datenverbindung in die USA laden und dabei personenbezogene Daten übermittelt werden könnten.
Wer steht hinter der IG Datenschutz?
Unklar ist aufgrund der Abmahnung, wer die IG Datenschutz ist. Dazu finden sich in der Abmahnung keine genaueren Angaben, insbesondere keine ladungsfähige Anschrift. Der Begriff „IG“ ist rechtlich nicht definiert. Es handelt sich um die Kurzbezeichnung für „Interessengemeinschaft“.
Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es auf die Abmahnung der IG Datenschutz bzw. des Herrn Martin Ismail?
Dass hier „nur“ 170,00 € verlangt werden, soll offenbar die Hemmschwelle einer Zahlung niedrig halten. Dennoch sollte man nicht einfach zahlen. Bemerkenswert ist, dass sich der Abmahner offenbar mit hunderten von Webseiten beschäftigt und sich dabei bewusst einer angeblichen Rechtsverletzung aussetzt. Außerdem reicht für die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens nach der DSGVO nicht die Behauptung einer Datenschutzverletzung aus. Es muss vielmehr substantiiert dargelegt werden, dass diese Verletzung zu einer Beeinträchtigung persönlichkeitsrechtlicher Belange führt, die nicht allein in einem Gefühl des Unbehagens besteht. Dazu wird nichts vorgetragen.
Die Kanzlei Dr. Graf berät Sie gerne in Bezug auf die Abwehr dieser Abmahnung. Es sollte vorher kein Kontakt zum Gegner aufgenommen werden, auch sollte nichts ungeprüft unterschrieben oder gezahlt werden. Wichtig ist auch, dass die eigene Webseite technisch so umgestaltet wird, dass Google-Fonts nicht mehr von Servern in den USA geladen werden, sondern direkt vom eigenen Server (möglichst in Deutschland bzw. der EU).
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]]>Der Beitrag Klage des IDO wegen Vertragsstrafe vor LG Hannover wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>In dem Verfahren vor dem LG Hannover (Az. 26 O 64/20) verlangte der Verband die Bezahlung einer verwirkten Vertragsstrafe sowie begehrte Feststellung, dass die von dem Abgemahnten erfolgte Kündigung des von ihm erteilten Vertragsstrafenversprechen unwirksam ist. Der Abgemahnte hatte die geltend gemachte Vertragsstrafe zurückgewiesen und gleichzeitig den Unterlassungsvertrag wegen Rechtsmissbrauch gekündigt. Das LG Hannover geht von einer rechtsmissbräuchlichen Tätigkeit des Vereins gem. § 8 Abs. 2 UWG aus. Es geht dabei um mehrere Aspekte:
Unstreitig verfügt der Kläger um zwei abgestufte Mitgliedschaften, nämlich eine aktive und eine passive Mitgliedschaft. Dabei sind die passiven Mitglieder von der vereinsinternen Willensbildung ausgeschlossen. Der Kläger hat dazu zwar vorgetragen, dass sie vorhandene Regelung insgesamt praktisch sei und sich im Rahmen der Vereinsautonomie bewege. Kostenträchtige Versammlungen und endlose Debatten mit juristischen Laien könnten vermieden werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers kann eine solche Konstruktion nach Auffassung der Kammer jedoch nicht als sachgerecht erachtet werden. Diese Konstruktion eröffnet für die wenigen aktiven Mitglieder des Vereins die Möglichkeit, die Struktur des Vereins nach ihrem Interesse zu gestalten, abgesehen davon, dass die Struktur bedenklich erscheint im Hinblick auf das Demokratieprinzip. Dieses findet im Hinblick auf die Vereinsautonomie nur eingeschränkt Anwendung, hat aber indessen ihre Grenze darin, wenn über die Angelegenheiten des Vereins ausschließlich bestimmte Mitglieder entscheiden (Palandt- Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, RN 8 zu § 25 unter Hinweis auf OLG Celle NJW-RR 5, 1273). Jedenfalls kann vorliegend durch die Organisation des Klägers effektiv verhindert werden, dass die Mitglieder wesentlichen Einfluss auf die Geschicke des Vereins nehmen. Der Vereinsvorstand des Klägers entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern, so dass die Möglichkeit besteht, unliebsame Bewerber abzulehnen.
2. Finanzielle Ausgestaltung: Schon in anderen Gerichtsverfahren wurden Fragen aufgeworfen zu hohen Verdiensten von Mitarbeitern, so auch hier:
Die Beklagte hat jedenfalls hinreichen auf Bedenken hinsichtlich der finanziellen Ausgestaltung des Klägers hingewiesen, insbesondere auf Verdienste von einzelnen Mitarbeitern und auf die Frage nach Finanzflüssen innerhalb des Klägers. Zwar ist die grundsätzlich davon auszugehen, dass letztendlich die Beweislast für Rechtsmissbrauch bei dem Beklagten liegt. Den Anwürfen des Beklagten, die gerade unter Hinweis auf Entscheidungen anderer Gerichte beruhen, sind jedenfalls soweit substantiiert, dass der Kläger gehalten war, dazu Stellung zu nehmen. Konkrete Tatsachen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. |
3. Planmäßiges Verschonen der eigenen Mitglieder: Das Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob sich Rechtsmissbrauch daraus ergibt, dass der Verein eigene Mitglieder planmäßig verschone:
Ebenfalls hat der Beklagte mit hinreichender Substanz dazu vorgetragen, dass der Kläger eigene, auch passive Mitglieder planmäßig von Maßnahmen verschone. Zwar war der Beklagte für diesen Vortrag ebenfalls vortrags- und beweispflichtig, jedoch ist der Kläger auch diesem Vonwurf nicht entscheidend mit Substanz entgegengetreten. Insgesamt entsteht dadurch das Gesamtbild des Klägers, dass sich Gewerbetreibende auf dem Gebiet des Onlinehandels mit einer passiven Mitgliedschaft von dem Risiko freikaufen, vom Kläger wegen wettbewerbswidrigen Handelns auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, ihnen Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Klägers jedoch versagt bleiben. |
Gegen dieses Urteil der IDO Berufung beim OLG Celle eingelegt, es ist daher noch nicht rechtskräftig.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung oder der Geltendmachung von Vertragsstrafen durch den IDO.
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]]>Der Beitrag Notar für Immobilienverträge in Herford Dr. Thorsten Graf erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Von besonderer Bedeutung ist er dabei zu wahrende Grundsatz, dass keine Partei eine so genannte ungesicherte Vorleistung erbringt. Das bedeutet: Der Käufer darf den Kaufpreis nicht zu früh zahlen. Es muss sichergestellt sein, dass er Eigentümer des unbelasteten Grundstücks wird. Andererseits wird der Verkäufer davor gesichert, dass er sein Eigentum verliert, ohne dass ihm der Kaufpreis zufließt. Beides muss durch entsprechende Regelungen im Grundstückskaufvertrag gewährleistet werden.
Den Beteiligten wird der Entwurf des Vertrages vorab zugesandt. Im Anschluss kommt es zur Beurkundung, bei welcher der Vertrag vom Notar komplett vorgelesen wird. Außerdem erläutert dieser den rechtlichen Inhalt und die Tragweite des Vertrages. Die Beteiligten können dabei jederzeit Fragen an den Notar stellen und letzte Änderungs- und Ergänzungswünsche äußern. Danach erst wird der Vertrag unterzeichnet.
Im Anschluss kümmert sich der Notar um die komplette Abwicklung des Immobilienvertrages, was insbesondere die Korrespondenz mit dem Grundbuchamt, der Gemeinde, dem Finanzamt, gegebenenfalls mit Verwaltern einer Wohnungseigentümergemeinschaft etc. angeht. Der Notar besorgt dabei alle notwendigen Unterlagen und prüft die Voraussetzungen für den rechtssicheren und lastenfreien Erwerb durch den Käufer oder die Käuferin.
Ein Notar darf dabei auch Immobilienverträge außerhalb seines Amtssitzes beurkunden, solange die Beurkundung an seinem Amtssitz stattfindet. Dass bedeutet, dass beim Notar Dr. Thorsten Graf aus Herford Beurkundungen nicht nur bezüglich Grundstücken aus Herford möglich sind, sondern aus dem ganzen Bundesgebiet.
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]]>Der Beitrag Abmahnung der ADS Sicherheit GmbH & Co. KG durch Rechtsanwälte Dr. Thiel & Kollegen erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Mit der Abmahnung werden Ansprüche auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnungskosten im Zusammenhang mit Angaben im Impressum geltend gemacht. Moniert wird, dass sämtliche Angaben gem. § 5 TMG fehlen würden. Zwar gebe es teilweise Angaben dazu, aber diese wären wegen der Verwendung des Begriffs „Verantwortlicher“ irrelevant für § 5 TMG, weil dies auf Angaben nach § 55 RStV hinweise und nicht auf § 5 TMG. Konrekt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Anwaltskosten i. H. v. 1.029,35 € nach einem Gegenstandswert von 15.000 € gefordert.
Generell sollte die Berechtigung der Abmahnung anwaltlich geprüft werden. Dabei kommt es darauf an, ob und wenn ja, welche Angaben zu § 5 TMG auf der Seite gemacht wurden. Dazu gibt es z. B. eine grundlegende BGH-Entscheidung schon aus dem Jahre 2006 (I ZR 228/03), die Leitlinien vorgibt, welchen Zweck die Angaben erfüllen sollen. Darauf lässt sich ableiten, ob der Hinweis auf einen „Verantwortlichen“ sozusagen alle getätigten Angaben irrelevant macht.
Auch die vorgefertigte Unterlassungserklärung bedarf einer Überprüfung und ggfs. einer Modifizierung. So sieht diese eine feste Vertragsstrafe von 5.100 € ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Verschulden vor. Außerdem wird unter Nr. 3 der Erklärung ein Anerkenntnis hinsichtlich der Erstattungspflicht der Abmahnungskosten abgegeben.
Die Anwaltskanzlei Dr. Graf vertritt Abgemahnte der Firma ADS Sicherheit GmbH & Co. KG. Sie ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und IT-Rechts tätig. Rechtsanwalt Dr. Graf ist Fachanwalt für Wettbewerbsrecht und IT-Recht.
Rufen Sie an: 05221 1879940
Email: info@ra-dr-graf.de
Der Beitrag Abmahnung der ADS Sicherheit GmbH & Co. KG durch Rechtsanwälte Dr. Thiel & Kollegen erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Der Beitrag Abmahnung des Herrn Harald Durstewitz durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Gegenstand der Abmahnung ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuckprodukten im Internet, hier: Ebay. Konkret geht es um den sog. OS-Link gemäß der ODR-Verordnung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Diese müsse anklickbar sein.
Herr Durstewitz verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ersatz von Abmahnungskosten nach einem Gegenstandswert von 10.000 € in Höhe von 887,02 €.
Eine kurze Google-Recherche ergibt zahlreiche Treffer zum Thema „Abmahnung Durstewitz“. Herr Durstewitz mahnt seit geraumer Zeit häufiger ab. Kritisch geprüft werden muss daher die Frage des Rechtsmissbrauchs der Abmahnung gem. § 8 Abs. 4 UWG. Auch ist keineswegs klar, ob zwischen ihm und dem Abgemahnten überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Hinzu kommt noch, dass der Gegenstandswert sehr ambitioniert angesetzt ist. Oftmals ist es bei den „OS-Abmahnungen“ nämlich so, dass der Hinweis zwar erteilt wird, aber (nur) nicht anklickbar ist. Zwar wird dies von der Rechtsprechung als wettbewerbswidrig angesehen, aber der Streitwert wird z. B. vom OLG Hamburg bei lediglich 1.200 € angesetzt.
Praxistipp: Lassen Sie sich individuell beraten, welche Reaktion im Falle Ihrer Abmahnung durch Herrn Durstewitz die richtige ist. Die Fachanwaltskanzlei Dr. Graf berät vielen Jahren im Bereich des IT- und Wettbewerbsrechts.
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Der Beitrag Abmahnung des Herrn Harald Durstewitz durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Der Beitrag Darlehenswiderruf nach EuGH Urteil erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Aufgrund des für Verbraucher positiven EuGH-Urteils zum Kreditwiderruf wird es zu einer Vielzahl von Kreditwiderrufen kommen. Die Kanzlei Dr. Graf hat bereits in der Vergangenheit bundesweit Mandanten dabei unterstützt ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir können Sie dabei auf allen Ebenen unterstützen:
Da den Kreditnehmern nach Widerruf gegenüber der Bank auch eine Nutzungsentschädigung zusteht, bedarf es einer korrekten Berechnung dieser Ansprüche. Dabei kann die Kanzlei seit langem auf die Expertise des Sachverständigenbüros Leschmann aus Düsseldorf zurückgreifen.
Rufen Sie uns an: 05221 1879940
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Der Beitrag Darlehenswiderruf nach EuGH Urteil erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Der Beitrag Neues EuGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen – welche Verträge sind erfasst? erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Vor einigen Jahren gab es bereits eine große Welle an Widerrufsfällen in Bezug auf Darlehensverträge. Der Widerruf gestaltete sich für die Verbraucher so lukrativ, dass der Gesetzgeber eingeschritten ist. Der Vorteil des Widerrufs bestand (und besteht) nämlich darin, den Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung rückabwickeln zu können. Da bei älteren Darlehnsverträgen oftmals Zinssätze von über 3 % vereinbart sind, ergibt sich eine Ersparnis von mehreren tausend €.
Aus diesem Grunde erging die „Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2016 I S. 396), die am 21. März 2016 in Kraft getreten ist. Dadurch konnten betroffene Darlehensverträge nicht mehr wegen einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung mit Ablauf der Übergangsfrist am 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen werden. Bis zum 10.06.2010 abgeschlosse Immobiliarverträge waren aufgrund dieser Gesetzesänderung also nur bis zum 21.06.2016 widerrufbar, vgl. Art. 229 § 38 Absatz 3 EGBGB.
Danach wurde es ruhig um den sog. Widerrufsjoker. Das könnte sich jetzt wieder ändern, denn das neue Urteil des EuGH vom 26.03.2020 betrifft gerade den Zeitraum, der von der o. g. Gesetzesänderung gerade nicht erfasst wird, nämlich Veträge zwischen 2010 und 2016.
Gerade in Krisenzeiten dürfte das Interesse von Verbrauchern groß sein, sich von teuren Darlehnsverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu trennen. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Rückabwicklung von der Bank eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Insgesamt kommen hier oftmals vierstellige Einsparungen für den Verbraucher zusammen.
Das Verfahren zur Rückabwicklung hat sich im Übrigen nicht geändert. In der Vergangenheit haben wir bereits eine Vielzahl von Betroffenen beim Widerruf von Darlehensverträgen unterstützt, notfalls auch gerichtlich.
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Der Beitrag Neues EuGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen – welche Verträge sind erfasst? erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Der Beitrag Sensationelles EuGH-Urteil zum Widerrufsjoker bei Kreditverträgen erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Das Landgericht Saarlouis hatte über den Widerruf eines Kreditvertrages bei der Kreissparkasse Saarlouis zu entscheiden. Da europarechtliche Fragestellungen eine Rolle spielten, hat das Gericht mehrere Vorlagefragen an den EuGH gerichtet. Konkret hatte im Jahr 2012 ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 € mit einem bis zum 30.11.2021 gebunden Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr aufgenommen. Die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag sah so aus, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht, nämlich § 492 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ihrerseits verweist wieder auf eine weitere gesetzliche Vorschrift, nämlich Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Die Angaben für den Beginn der Widerrufsfrist sind also im Vertrag selbst nicht genannt.
Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge unter Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahingehend auszulegen, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Eine so genannte Kaskadenverweisung könne der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrages weder über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen informieren noch in die Lage versetzen zu prüfen, ob der von ihm abgeschlossenen Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat oder nicht.
Die Entscheidung betrifft Immobilienkreditverträge aus dem Zeitraum Juni 2010 und mehr 2016. Danach wurden die vertraglichen Formulierungen in Darlehensverträgen geändert.
Bei Autokrediten wird diese vom EuGH beanstandete Klausel sogar noch heute verwendet.
Wie das Beispiel des Kunden bei der Kreissparkasse Saarlouis zeigt, hatte der Verbraucher einen Kreditvertrag mit einer Zinsbindung und einem Zinssatz von 3,61 % abgeschlossen. Die heutigen Darlehenszinsen liegen bei 1 % oder teilweise sogar noch darunter. In Anbetracht der Coronakrise deutet vieles darauf hin, dass die Kreditzinsen sogar noch weiter fallen werden. Je Kreditsumme ergibt sich dadurch eine Ersparnis von mehreren 1000 €.
Das Urteil des EuGH steht im Widerspruch zu einer älteren BGH-Entscheidung. Dort war fragliche Klausel mit Kaskadenverweisung noch als rechtmäßig angesehen. Da der EuGH jedoch über dem BGH angesiedelt ist und sich der BGH an die Vorgaben des europäischen Rechts halten muss, ist anzunehmen, dass die Chancen für Verbraucher ganz erheblich gestiegen sind, ihre Rechte aus dem Widerruf durchzusetzen. Zumindest dürfte die Vergleichsbereitschaft der Kreditinstitute deutlich steigern.
Die Anwaltskanzlei Dr. Graf hat schon in den vergangenen Jahren viele Mandanten bei der Rückabwicklung ihrer Kreditverträge nach Widerruf beraten.
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E-Mail: info@ra-dr-graf.de
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-03/cp200036de.pdf
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]]>Der Beitrag Abmahnung der Barthold Photo GmbH durch Rechtsanwälte Meissner & Meissner erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Abgemahnt wird die Verwendung eines Produktfotos von einem Gerät zur Hautbehandlung. Betroffene dieser Abmahnung ist ein Kosmetikstudio, das dieses Foto von dem Hersteller dieses Fotos, der Firma Reviderm, zu Werbezwecken auf der eigenen Homepage zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Es geht also um urheberrechtliche Ansprüche. Die Firma Barthold Photo GmbH gibt an, dass der Urheber/Fotograf, Herr Frank Barthold, die Nutzungsrechte an dem fraglichen Foto an sie übertragen habe.
Die Barthold Photo GmbH macht Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz sowie auf Erstattung von Anwaltskosten geltend. Es wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Außerdem soll angegeben werden Art und Umfang der Nutzung des Fotos. Die Abmahnungskosten werden nach einem Gegenstandswert i. H. v. 7.500 € beansprucht, mithin insgesamt 729,23 €.
Vor Abgabe der Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob der geltend gemachte Vorwurf der Verwendung des Bildes zutrifft. Ferner sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung so nicht ohne nähere Prüfung unterschrieben werden, da dort eine fixe Vertragsstrafe von über 5000 € vorgesehen ist.
Warum gerade jetzt Kosmetikstudios abgemahnt werden, kann man nur vermuten. Seit heute gilt im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ein Betriebsverbot. Dennoch sollten die Betreiber von Kosmetikstudios ungedingt ihre Post und ihr Emailpostfach im Auge behalten, denn die in der Abmahnung gesetzten Fristen verursachen Handlungsbedarf. Falls nicht reagiert wird, droht es deutlich teurer zu werden.
Die Kanzlei vertritt Betroffene der Abmahnung durch die Barthold Photo GmbH.
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Email: info@ra-dr-graf.de
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]]>Der Beitrag Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Graf.
]]>Jedes Unternehmen und jeder Selbständige, der einem Tätigkeitsverbot nach dem IFSG unterworfen wird, hat einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung ist also eine im Einzelfall angeordnete Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot. Von den Bundesländern oder freiwillig beschlossene Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Es muss also ein behördlicher Bescheid vorliegen.
Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), bei Heimarbeitern ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens zugrunde zu legen. Ausnahmsweise gibt es Ersatz von über den Verdienstausfall hinausgehenden Mehraufwendungen (§ 56 Absatz 4 IFSG). Es geht dabei um den Ersatz der in der Zeit der Maßnahme weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Auf Antrag kann darüber hinaus auch ein Vorschuss auf die zu erwartende Entschädigung gezahlt werden.
Die Antragsstellung muss bei Tätigkeitsverbot gemäß § 56 IFSG innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitseinstellung erfolgen. Es ist anzuraten, den Antrag schnellstmöglich zu stellen, da aufgrund der derzeitigen Situation mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist. Außerdem wird dann auch schneller über einen etwaigen Vorschuss auf die Entschädigung entschieden.
Generell gibt es gegen den Untersagungsbescheid, der einen sogenannten Verwaltungsakt darstellt, auch entsprechende Rechtsmittel. Die Erfolgsaussichten dürften aber eher gering sein, da die Gefahr durch das Corona-Virus real ist und Schließungen für bestimmte Betriebe mit engem Publikumsverkehr auch dem allgemeinen Verwaltungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen dürften.
Die Bundesregierung hat einen milliardenschweren Hilfsfonds angekündigt. Welche Voraussetzungen Anstragsteller erfüllen müssten, ist derzeit noch nicht bekannt. Wir werden Sie aber über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Die Anwaltskanzlei steht Ihnen bei einer formgerechten Antragsstellung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Expertise, um unnötige, verzögernde Rückfragen durch die Landschaftsverbände zu vermeiden.
Telefon: 05221 1879940
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