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Willkommen bei der Anwaltskanzlei Dr. Graf


Die Kanzlei Dr. Graf ist auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Hier finden Sie eine umfassende rechtliche Beratung und Betreuung in Fragen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Geschmachsmusterrechts. Dabei liegt ein gesonderter Schwerpunkt im Bereich des Internetrechts. Als weiteres Spezialgebiet ist der Bereich des Oldtimerrechts.

Daneben werden auch weitere Rechtsgebiete abgedeckt, welche Sie unter "Beratungsangebote" einsehen können. Dort können Sie auch weitere Einzelheiten zu den jeweiligen Rechtsgebieten erfahren.

In außergerichtlichen Angelegenheiten helfe ich Ihnen bei der Optimierung aller vertraglichen Regelungen. Gerade gewerbliche Mandanten ziehen aus wirtschafltichen Erwägungen zu Recht häufig eine außergerichtliche Regelung Ihrer Rechtsangelegenheiten vor. Dabei finden Sie hier die entsprechende Unterstützung. Mediation,  Konfliktvermeidung und -reduzierung ist dann der richtige Weg für Sie. Natürlich werden Ihre Interessen auch mit allen zur Verfügung stehenden gerichtlichen Mitteln durchgesetzt, falls dies erforderlich sein sollte. Sie werden von der Kanzlei im Streitfall bundesweit vor allen Landes-, Oberlandes-, Verwaltungs- und Sozialgerichten vertreten.

 

Sie sind herzlich willkomen in unseren modern ausgestatteten Räumlichkeiten. Oder vermeiden Sie unnötige Anfahrtzeiten und nutzen Sie daneben die heutigen Telekommunikationsmöglichkeiten der Onlineberatung, Fax und Telefon.

Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ermöglicht Ihnen u. a. der Online-Prozesskostenrechner eine Einschätzung des Kostenrisikos.

News

Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
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Grundsatzentscheidungen des BGH zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Google AdWords
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