Konfliktmanagement: Drei Wege zum Ziel Weg 1: Konfliktvermeidung Konflikte entstehen oftmals dadurch, dass die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien nicht oder nicht präzise genug geregelt sind. Eine geschickte, den Bedürfnissen der Parteien und dem zu regelnden Lebenssachverhalt angepasste Vertragsgestaltung kann wesentlich dazu beitragen, spätere Konflikte im Vorfeld zu vermeiden.
Manchmal aber besteht die Gefahr, dass Sie unfreiwillig in Konflikte verwickelt werden. Zum Beispiel im Bereich des Multimediarechts liegt das an der oftmals unklaren Rechtslage, aber auch teilweise an der noch mangelnden Kenntnis wichtiger Verhaltensregeln. Als Beispiele seien genannt die Beachtung von wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Normen.
Zur Konfliktvermeidung zählt aber auch, unsere Mandanten über wichtige Rechtsänderungen (neue Gesetze und Rechtsprechung) in Form von Mandantenrundschreiben zu informieren. Nur wer hierüber aufgeklärt ist, kann sich gesetzeskonform und damit konfliktvermeidend verhalten.
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Am 12. Mail hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
Grundsatzentscheidungen des BGH zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Google AdWords
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